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Hinweise zum Übertritt an die allgemein bildenden Gymnasien, die Gesamtschulen, die Gemeinschaftsschulen und die beruflichen Gymnasien
Die Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, die Gemeinschaftsschule, das Gymnasium und die Gesamtschule (Thüringer Schulordnung - ThürSchulO -) regelt den Übertritt an die allgemein bildenden Gymnasien, die Gemeinschaftsschulen und die Gesamtschulen. Die Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium (ThürSObG) regelt den Übertritt an die beruflichen Gymnasien.
Übertritt an ein allgemein bildendendes Gymnasium
Schüler aus der Klassenstufe 4 der Grundschule, aus den Klassenstufen 5, 6 und 10 der Regelschule sowie aus den Klassenstufen 4 bis 8 der Gemeinschaftsschule können in das allgemein bildende Gymnasium übertreten. Außerdem können Schüler der Klassenstufen 5, 6 und 10 der integrierten Gesamtschule an ein allgemein bildendes Gymnasium übertreten. Schüler der Klassenstufen 7, 8 und 9 der integrierten Gesamtschule können aus wichtigem Grund an ein allgemein bildendes Gymnasium übertreten. Der Übertritt erfolgt jeweils zu Beginn eines Schuljahres (§ 124 ThürSchulO).
Voraussetzung für den Übertritt an ein allgemein bildendes Gymnasium (§ 125 ThürSchulO) ist eine bestandene Aufnahmeprüfung (§ 131 ThürSchulO).
Einer Aufnahmeprüfung bedarf es nicht, wenn der Schüler die geforderten Leistungsvoraussetzungen erfüllt oder eine Empfehlung der Klassenkonferenz für den Bildungsweg des Gymnasiums erhält.
Leistungsvoraussetzung ist, dass im Zeugnis zum Schulhalbjahr
- Schüler der Klassenstufe 4 der Grundschule oder der Gemeinschaftsschule in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Heimat- und Sachkunde jeweils mindestens die Note „gut“ erreicht haben.
- Schüler der Klassenstufen 5 und 6 der Regelschule in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache jeweils mindestens die Note „gut“ erreicht haben.
- Schüler der Klassenstufen 5, 6 und 7 der Gemeinschaftsschule in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache auf der abschlussbezogenen Anspruchsebene II mindestens die Note „gut“ erreicht haben.
- Schüler der Klassenstufe 8 der Gemeinschaftsschule in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache auf der abschlussbezogenen Anspruchsebene III mindestens die Note „ausreichend“ oder auf der abschlussbezogenen Anspruchsebene II mindestens die Note „gut“ erreicht haben.
- Schüler der Klassenstufen 5 und 6 der integrierten Gesamtschule in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache auf der abschlussbezogenen Anspruchsebene II mindestens die Note „gut“ erreicht haben.
- Schüler der Klassenstufen 7, 8 und 9 der integrierten Gesamtschule in den Fächern mit dem Anforderungsprofil des Kurses III jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat.
- Schüler der Klassenstufe 10 der Regelschule oder der integrierten Gesamtschule in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und im Wahlpflichtfach jeweils mindestens die Note „gut“ sowie am Schuljahresende den Realschulabschluss erreicht haben.
Übertritt an eine Gemeinschaftsschule oder eine Gesamtschule
An Gemeinschaftsschulen und Gesamtschulen können Schüler der jetzigen Klassenstufen 4 bis 10 angemeldet werden.
Für die Aufnahme von Schülern in die Oberstufe der Gemeinschaftsschule gelten die oben genannten Voraussetzungen zum Übertritt an ein allgemeinbildendes Gymnasium (§ 147 a Abs. 8).
Für die Aufnahme in die Oberstufe einer integrierten Gesamtschule gelten die oben genannten Voraussetzungen zum Übertritt an ein allgemeinbildendes Gymnasium (§ 149 Abs. 6 Satz 2 ThürSchulO).
Übertritt an ein berufliches Gymnasium
Schüler, die einen Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben, können an ein berufliches Gymnasium übertreten (§ 6 ThürSObG).
Voraussetzung für den Übertritt an ein berufliches Gymnasium ist eine bestandene Aufnahmeprüfung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ThürSObG bzw. § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürSObG).
Einer Aufnahmeprüfung bedarf es nicht, wenn der Schüler die geforderten Leistungsvoraussetzungen erfüllt oder eine Empfehlung der Klassenkonferenz für den Bildungsweg des Gymnasiums erhält.
Leistungsvoraussetzung ist, dass im Zeugnis zum Schulhalbjahr
- Schüler mit Realschulabschluss in den Fächern, Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und in einem Wahlpflichtfach jeweils mindestens die Note „gut“ erreicht haben.
- Schüler mit gleichwertigem Abschluss einen Notendurchschnitt von mindestens 2,5 erreicht haben.
Informationen zur Anmeldung und zur Aufnahmeprüfung
Die Erziehungsberechtigten melden die Schüler direkt an der von ihnen gewünschten Schule an. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Schule besteht nicht. Zu beachten ist, dass für jede Schule der Schulleiter in Abstimmung mit dem Schulträger und dem zuständigen Schulamt Aufnahmekapazitäten festlegt. Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schulen trifft die Schule eine Auswahl nach § 15 a Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG).
Bei der Anmeldung an einem allgemein bildenden Gymnasium, an der Oberstufe einer Gemeinschaftsschule, der gymnasialen Oberstufe einer integrierten Gesamtschule oder an einem beruflichen Gymnasium sind immer das Halbjahreszeugnis des laufenden Schuljahres oder die Empfehlung im Original vorzulegen.
Das zuständige Schulamt bestimmt die Schulen, die die Aufnahmeprüfungen durchführen. Die Aufnahmeprüfung besteht aus Probeunterricht an drei aufeinander folgenden Tagen mit jeweils vier Unterrichtsstunden. Der Probeunterricht erfolgt in einzelnen Fächern oder fächerübergreifend.
Für die Anmeldung zum Schuljahr 2021/2022 sind folgende Termine zu beachten:
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bis 29.01.2021 |
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19.02.2021 |
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bis 22.02.2021 |
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bis 26.02.2021 |
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01.03.2021 bis 06.03.2021
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Hinweis: § 134 Abs 2 der ThürSchulO ist zu beachten.
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12.04.2021 bis 16.04.2021
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Hinweis: § 132 der ThürSchulO ist zu beachten. |
bis 03.05.2021 |
Rader
Schulamtsleiter